Satzung des Verein Amrita e.V., Indienhilfe
§1 Zweck und Sitz
Der Verein führt den Namen "Amrita e.V. Indienhilfe".
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuwied eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Linz. Der Sitz der Geschäftsstelle ist Königswinter.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
- die Förderung durch Mittel und Unterstützung hilfebedürftigter Menschen im Sinne des §53 der Abgabenordnung in Indien und Europa
- die Förderung der Religion
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
zu a)
- die finanzielle und materielle Unterstützung der Arbeiten einer religiösen Gemeinschaft in Indien, Kerala, Parayakadavu unter der Leitung von Mata Amritanandamayi, wie z.B.
- ein übernommenes Waisenhaus in Parippaly, Kerala, wo zur Zeit etwa 450 Kinder leben.
- die Errichtung eines Hospizes für Krebskranke im Endstadium in Bombay.
- unentgeldliche Untersuchungen in einem medizinischen Lager in Trichur, Trivandrum und Ernakulam. Die Arbeiten dieser Gruppe werden bei größeren Veranstaltungen in Europa (siehe b) vorgestellt und dienen als Vorbild für ähnlich orientierte, doch auf westliche Bedürfnisse angepasste Aktivitäten in Deutschland und anderen europäischen Ländern, wie z.B. Drogenberatung von Jugendlichen u.ä.
- Das Waisenhaus in Parippaly wird zusätzlich durch praktische Tätigkeiten unterstützt wie z.B. Bauarbeiten, Gartenarbeiten, Erhaltung der Gebäude sowie im Bereich der Hygiene.
- Die Einnahme von Spenden, die entweder an diese Einrichtungen in Indien veitergeleitet werden und/oder zur Finanzierung solcher Veranstaltungen in Europa genutzt werden.
zu b)
- Gemeinsame Meditations- und Gebetsabende
- Größere Veranstaltungen ebenfalls mit gemeinsamen Meditationen, Gebeten und Gesängen unterschiedlicher Religionen
- Förderung von Kontakten von Menschen unterschiedlicher Religionen
§2 Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Auflösung
Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins ist das Vermögen an den deutschen Verein Mata Amritanandamayi Center Deutschland Seminarzentrum Hof Herrenberg zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§6 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muß schriftlich beim Vorstand angezeigt werden. Beiträge müssen in diesem Falle für das begonnene Kalenderjahr geleistet werden.
- Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand es ausschließen. Der Beschluß ist durch Einschreibebrief zu übermitteln und zu begründen. Er wird unanfechtbar, wenn der Betroffene nicht binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens Widerspruch erhebt. Auf den Widerspruch ist der Betroffene zur nachsten Vorstandssitzung zu laden. Erscheint er auf diese Ladung nicht, so gilt sein Widerspruch als nicht erhoben. Über den Ausschluß wird mündlich verhandelt. Die daraufhin ergehende Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar. Der Vorstand hat die Entscheidung dem Betroffenen mündlich zu eröffnen und zu begründen. Der Ausschluß wird wirksam, sobald er unanfechtbar ist.
§7 Beiträge
- Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Jedem Mitglied ist die Zahlung des festgesetzte Beitrages freigestellt.
- Wer im Laufe des Jahres dem Verein beitritt, hat bei Entritt bis zum 30.6 den vollen Jahresbeitrag, später die Hälfte dieses Beitrage zu entrichten.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§8 Qrgane
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand muß jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
- Juristische Personen werden durch ihre Organe repräsentiert und haben nur eine Stimme.
§10 Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 30% der Mitglieder es schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen verlangen.
- Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die regelmäßig folgende Punkte zu enthalten hat:
- Festlegung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Bericht des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Persönliche Anträge
- Verschiedenes
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlußfähig.
- Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Mitglied ist nicht stimmmberechtigt bei Beschlüssen, die ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betreffen.
- Der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung des Vorstandes des Vereins bedarf es, wenn über einen Antrag abgestimmt wird, der betrifft:
- die außerordentliche Abberufung des Vorstandes
- die Auflösung des Vereins
§11 Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die übrigen Vorstandsmitglieder sind mit einem weiteren Mitglied vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bis zur Neuwahl gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bis zur nachsten Wahl benennen. Der Vorstand ist befugt, Auflagen und Anregungen zur Ablassung dieser Satzung (Satzungsänderung), die von Gerichten und Behörden gemacht werden, in eigener Zustandigkeit zu beachließen.
Anmerkung:
Stand der Satzung 10.2.2010
Die geringfügig andere Originalfassung mit den rechtsgültigen Unterschriften der Gründungsmitglieder vom 23.2.1993 befindet sich im Vereinsarchiv.
Vorstand:
1. Vorsitzende Moi Leevke Wolfsteller Laubenweg 28 53639 Königswinter
2. Vorsitzende a) Heike Neder Amselweg 20 64753 Brombachtal
b) Chandrashekar Shivshankar Wehrlestr. 27 81679 München
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